BVGer vom 3.5.2023, Az. B-1582/2022. Das Zeichen „UNITED FOR YOUR SUCCESS“ ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7,9,37,38,40,41 und 42 nur „rein anpassend“ und folglich nicht unterscheidungskräftig. Anmerkung Entscheidungen wie diese des Schweizerischen...
Eine direkte Verwechslungsgefahr besteht zwar nicht, wohl aber kann aufgrund der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke facebook eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, so das schweizerische Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.5.2020 (Az: B – 6921/2018). Die Verbindung des schweizerischen und des deutschen Rechts bestimmt das Luganer Abkommen.