Süßigkeiten-Entscheidung: Stückzahl von einzeln verpackten Bonbons muss auf Verpackung stehen
Bei Lebensmitteln wie z. B. bei Bonbons wie „Nimm2“, die in einer größeren Verpackung jeweils nochmals einzeln verpackt sind, müssen sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 09.03.2023, Az. 3 C 15.21).