Heutzutage ist es nicht unüblich, dass Häuser mit Überwachungskameras ausgestattet werden. Allerdings können solche Kameras in der Nachbarschaft für Unmut sorgen, wenn das Gefühl aufkommt, dass sie benachbarte Grundstücke filmen können. Das AG Gelnhausen musste nun in einem Nachbarschaftsstreit entscheiden.
Die Überwachung durch eine Kamera ist nur zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht.