Roter Sale-Schriftzug

Zu hoch angegebene UVP ist WettbewerbsverstoĂź

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, hielt die angegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen für irreführend. Er war der Überzeugung, die in den Preisgegenüberstellungen genannten unverbindlichen Preisempfehlungen stimmten nicht mit den tatsächlichen Preisempfehlungen der Hersteller überein.