Gesundheitsdaten sind sensible und daher besondere Daten im Sinne der DSGVO und bedürfen vor deren Verarbeitung einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Betroffenen. Andernfalls ist die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich verboten.
Wer in einem Prospekt mit auffälligen Preisnachlässen wirbt, muss auch den tatsächlichen früheren Verkaufspreis nennen. Eine bloße Gegenüberstellung des aktuellen Preises mit der sogenannten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers reicht nicht aus, wenn zusätzlich mit einer prozentualen Ersparnis geworben wird.
Die Bezeichnung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Der Begriff stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die nicht belegt und daher wettbewerbswidrig sei.
Werbung für Biozidprodukte ist nach Vorgaben der EU nur beschränkt erlaubt. Insbesondere dürfen Produktrisiken z. B. von Desinfektionsmitteln nicht „verheimlicht“ werden. Biozidprodukte dürfen daher u. a. nicht als „hautfreundlich“ beworben werden.
Schon länger ärgern sich Sport-Fans über die Preiserhöhungen bei DAZN. Nun wurde über insgesamt zwölf AGB-Klauseln des Anbieters gerichtlich diskutiert. Am Ende stand vor dem OLG München ein voller Erfolg für Verbraucher.
Endgültig Schluss mit der Preistrickserei. Nachdem der EuGH sein wichtiges Urteil zur Werbung mit Rabatten im Falle des Discounters Aldi Süd verkündet hat, urteilte nun auch das OLG Nürnberg. Im Nürnberger Fall ging es um den Discounter Netto.
Darf Booking.com Hotels mittels „Bestpreisklauseln“ untersagen, niedrigere Preise anzubieten als das Buchungsportal? Diese Frage hat der EuGH nun zur Freude von Hoteliers mit einem klaren „nein“ beantwortet.
Die Verarbeitung personenbezogener Namens- und Adressdaten für die werbliche Ansprache ist nur bei entsprechender datenschutzrechtlicher Rechtfertigung zulässig. Für bestimmte Werbeformen (etwa die Mail- oder SMS-Werbung) existieren insoweit spezialgesetzliche Einwilligungserfordernisse. Ob auch die personalisierte Briefwerbung von einer vorherigen Einwilligung abhängt oder vielmehr auf berechtigte Werbeinteressen gestützt werden kann, entschied jüngst das OLG Stuttgart.
Das LG München I gibt der Verbraucherzentrale NRW im Streit mit Sky Deutschland Recht. Die Position und Gestaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Online-Kündigungsbuttons sei bei Sky rechtswidrig umgesetzt worden, so das Gericht.