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LG München I: Kein absolutes Kopplungsverbot bei Online-Shop-Registrierung und Newsletter-Anmeldung

Im Online-Handel sorgt die Kopplung von Vertragsschluss und Newsletter-Anmeldung oft für Unsicherheit beim Datenschutz. Laut dem gesetzlichen Kopplungsverbot gilt eine Zustimmung als unfreiwillig, wenn eine Leistung (bzw. Vertragsschluss) an die Erteilung einer Einwilligung gekoppelt wird, welche für den eigentlichen Verarbeitungszweck nicht erforderlich ist. Welche praktische Bedeutung hat das Kopplungsverbot und wie bewerten Gerichte dieses Verbot? Ein neues Urteil des LG München gibt Aufschluss. Mehr dazu im folgenden Beitrag.

Anspruch aus Partnervermittlungs-Vertrag besteht

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 17.6.2021 (Az. III ZR 125/19): Gegen Urteile, in denen kein Anspruch zugestanden worden ist, spricht: Zwar stellt auch die Beklagte ihren Kunden Partnervorschläge zur Verfügung. Diese beruhen aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, persönliche Auswertung findet nicht statt.