Der Vulkaneifelkreis untersagte einer auf Bio-Lebensmittel spezialisierten Firma, ihr mit dem Cannabiswirkstoff CBD versetztes Tofu zu verkaufen. Hiergegen klagte die Firma vor dem VG Trier und verlor: Bei CBD-Tofu handele es sich um ein „neuartiges Lebensmittel“, für das eine Zulassung erforderlich sei, so das Gericht.
Nach § 27 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die u. a. den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union widersprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist....