Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verklagte PB Vi Goods vor einem deutschen Gericht auf Unterlassungdes Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“.
Kartoffelprodukte in Smiley-Form bleiben eine exklusive Marke von McCain. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die dreidimensionale Form der bekannten Smiley-Kroketten als Herkunftshinweis zu werten sei und daher markenrechtlichen Schutz genieße.
BGer Entscheid vom 3.4.2023, Az. 4A 458/2022. Anm. vorab: Diese Entscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sie die Ist-Verkehrsauffassung normativ für medizinische Dienstleistungen ändert bzw. ergänzt.
Schweizerisches BVGer Entscheid vom 5. 4. 2023, Az. B-2473/2022. (…) Wir zitieren den wichtigsten Satz zum Sachverhalt und zur Entscheidung: „Die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede im prägenden Zeichenanfang und -ende (…) reichen angesichts dessen,...
Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt zum Beschluss vom 28.6.2022 (Az. 6 W 32/22) beginnt in der Tat: „Zwischen den Zeichen ‚The North Face‘ und ‚The Dog Face‘ besteht keine Verwechslungsgefahr.“ Sie fährt dann fort: „Da die Marke ‚The North Face‘ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von ‚Dog‘ und ‚North‘ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen.
„Simply The Best – Die Tina Turner Story“ ist eine Tribute-Show und soll die Sängerin Tina Turner feiern. Doch Turner selbst gefiel das überhaupt nicht, und sie verklagte den Tourveranstalter, die Cofo Entertainment GmbH & Co. KG aus Passau. Der Grund: Verwechslungsgefahr!
Nicht nur der Fischstäbchen-Hersteller Iglo darf die bekannte Werbefigur des alten bärtigen Seemanns „Käpt’n Iglo“ für die Bewerbung seiner Produkte nutzen. Auch sein Konkurrent, der Feinkost-Hersteller Appel Feinkost darf mit einer ähnlichen Figur werben. So entschied das OLG München jüngst.
Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Buch darf deshalb weiterhin unter dem Titel vertrieben werden, auch wenn dieser geschützt ist.
BVGer Entscheid vom 23.3.2021 (Az. B-1084/2020): „INVISALIGN“ ./. „SWISS INSIDE SUISSEALIGN (fig.)“ – keine Verwechslungsgefahr. Die schweizerischen Gerichte sind immer wieder gut für den Gebrauch weithin unbekannter Begriffe; gerade auch im Markenrecht.