OLG München zur Zulässigkeit der Werbung mit „Das Original“
Die Beklagte, einer Herstellerin von Diätlebensmitteln, warb im Radio unter anderem mit der folgenden Aussage: „Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept. (…) – einfach, weil es funktioniert.“ Gegen die vorangegangen Werbeaussage richtet sich die Klage der Wettbewerbszentrale.