Markiert: Wettbewerbsverletzung

Eine fehlende Kennzeichnung ist abmahnbar.

LG Dortmund: Fehlende ElektroG-Kennzeichnung abmahnbar

Elektrogeräte müssen nach § 9 Abs. 2 Elektronikgerätegesetz (ElektroG) mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Das LG Dortmund hat nun entschieden, dass ein fehlender Hinweis ein Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann.