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Kein Pastiche: YouTube-„Lehrvideo“ verletzt Rechte an Heinrich Böll-Kurzgeschichte

Jeder Schüler dürfte in seiner Laufbahn wohl mindestens einen Lehrer gehabt haben, der sich sehr kreative Methoden hat einfallen lassen, um den Stoff bestmöglich an seine Klasse zu vermitteln. Einem dieser Lehrer brachte die eigene Kreativität nun ein Rendezvous mit dem LG Köln ein. Der Grund: Er erstellte ein Video aus Cartoons, das auf einer Kurzgeschichte von Heinrich Böll basierte. Am Ende stellte sich die große ­Frage: War das eine Urheberrechtsverletzung?

YouTube haftet nur bei klarem Hinweis auf Urheberrechtsverletzung

YouTube haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nur, wenn der Rechteinhaber die Online-Plattform klar und eindeutig auf den Rechtsverstoß hingewiesen hat. Ist der Hinweis hingegen unklar oder missverständlich, löst dies keine Prüfungs- und Vorsorgepflicht der Videoplattform...

Google zieht seine Beschwerde zurück

Bei dem Verfahren vor dem VG Köln ging es insbesondere um den neu eingefügten § 3a NetzDG, wonach Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, als rechtswidrig gemeldete Inhalte auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu überprüfen.