BGH urteilt zum Prämiensparen
Das bedeutet: Die Verbraucher können Zinsnachzahlungen verlangen. Weiterhin stellten Richter klar, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Zinsnachzahlung erst mit Beendigung des Sparvertrags beginne. Die Ansprüche sind somit in der Regel noch nicht verjährt.