Thema Bundesdatenschutzgesetz und Kündigungsschutz
Zur Einhaltung der DSGVO müssen Behörden, aber auch Unternehmen – sofern gewisse Voraussetzungen vorliegen – einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Wer als Arbeitnehmer intern zum Datenschutzbeauftragten benannt wurde, genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Das LAG Sachsen musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob dies auch für den Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten gilt.
Im vorliegenden Fall wehrte sich ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter gegen eine arbeitsrechtliche Kündigung. Er war der Ansicht, dass der datenschutzrechtliche Kündigungsschutz auch für ihn gelten müsse. Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) stimmte dem zu und bestätigte, dass diese Privilegierung im Falle einer ordentlichen Kündigung auch dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zustehe (Urt. v. 17.03.2023, Az. 4 Sa 133/22). (…)
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