Ticketverkauf von Viagogo mehrfach rechtswidrig
Das LG München I musste sich mit seinem Urteil vom 4.6.2019 (Az.33 0 6588/17) mit dem Ticketanbieter Viagogo auseinandersetzen.
Einige Verbraucher hatten zuvor mit auf der beklagten Website erworbenen Tickets keinen Zugang zu Veranstaltungen erhalten, weil die Tickets ungültig waren. Dies geschah entgegen der auf www.viagogo.de eingeblendeten Garantie: „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“. Rechtlich wird dann in der Presse-Erklärung Folgendes ausgeführt, ohne dass sich für alle rechtlichen Anmerkungen entsprechende Hinweise im Sachverhalt finden.
1. Die Kammer hat viagogo nun verurteilt, es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden.
2. Weiter hat es die Beklagte zu unterlassen, Tickets damit zu bewerben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.
3. Dem Urteil zufolge hat es die Beklagte außerdem zu unterlassen, auf der Internetseite www.viagogo.de den Verkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne dass ein Käufer über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert wird, und zwar bei unternehmerisch handelnden Verkäufern vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers, und bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers. Denn nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei um Angaben, die für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Identität und Anschrift eines privaten Anbieters seien erst unmittelbar nach dem Vertragsabschluss mitzuteilen.
4. Schließlich muss viagogo auf der Internetseite eine E-Mail-Anschrift angeben. Das Vorhalten eines Kontaktformulars genügt den vorgeschriebenen Impressumsanforderungen nicht.
Lediglich, dass die Beklagte keine Informationen über ihre vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorhält, sah die Kammer nicht als lauterkeitsrechtlichen Verstoß an.
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