Titelschutz-Journal 24 – 5. Dezember 2013
Geschützter Titel
KRÄNK
Anmelder
Rohrbach Rechtsanwälte,
Aduchtstraße 7,
D - 50668 Köln
Veröffentlicht
5. Dezember 2013 im Titelschutz-Journal Österreich, Ausgabe 24
Die Anzeige im Wortlaut
Unter Hinweis auf § 80 UrhG, § 9 UWG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:
  • KRÄNK
in allen Wortverbindungen, Zusammensetzungen, Abkürzungen, grafischen Gestaltungen, Schreibweisen und Darstellungsformen und mit allen Zusätzen für alle Medien, insbesondere Hörfunk, Film, Fernsehen, Video und sonstige elektronische Medien und Netzwerke einschließlich Offline- und Online-Dienste, Offline- und Online-Medien und Produkte, Streaming, Mobilfunkdienste, Internet-Domains, Internet-Seiten, Apps, Veranstaltungen und Tourneen, Merchandising- und Druckerzeugnisse sowie Literatur, insbesondere Bücher, Newsletter, Zeitschriften und andere Printmedien und Publikationen sowie Bild-, Ton-, Bildton- und Datenträger.

Was diese Anzeige bedeutet

Mit einer Titelschutzanzeige nimmt der Anmelder öffentlich Titelschutz in Anspruch, bevor das Werk erscheint. Rechtliche Grundlage in Österreich sind § 80 UrhG und § 9 UWG. Der Schutz entsteht dadurch nicht automatisch und gilt nicht unbegrenzt: Er setzt voraus, dass das Werk in angemessener Frist tatsächlich erscheint, und er endet, wenn der Titel nicht mehr benutzt wird.

Diese Anzeige erschien vor 12 Jahren. Ob der Titel heute noch benutzt wird und damit geschützt ist, geht aus dem Archiv nicht hervor.

Planen Sie einen eigenen Titel? Ob er frei ist, entscheidet sich nicht an der Schreibweise allein, sondern an Werkart, Branche und Verwechslungsgefahr, und nicht jeder geschützte Titel steht in einem Archiv. Diese Frage beantwortet eine Titel- und Markenrecherche, die auch das Markenregister einbezieht.

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