„Top-Mediziner“-Auszeichnung von „Focus“ irreführend
Der „Focus“ verleiht einmal jährlich ein sogenanntes „Ärzte-Siegel“. Das Siegel jedoch gleiche einem Prüfzeichen und erwecke fälschlicherweise den Eindruck sachgerechter Überprüfung der Mediziner, weshalb das Landgericht München I in seinem Urteil vom 13.2.2023 (Az. 4 HKO 14545/21) der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben hat die Vergabe nun als irreführend einstufte.
Der Verbraucherschutzverband beanstandete, dass der „Focus“ gegen Entgelt an Ärztinnen und Ärzte Siegel verleiht, die das Magazin als sogenannte „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ auszeichnen. Einmal im Jahr erscheint beim Focus das Magazin „FOCUS Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Gegen eine zu bezahlende Lizenz in Höhe von rund 2000 Euro netto erhalten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie sodann werbend benutzen können und dies auch (unter Angabe der Fachrichtung bzw. des Landkreises) tun.
Das LG München I kam nun zu dem Ergebnis, dass der Focus durch die Vergabe der Siegel, die von den Ärzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsvebot verstoße. Mit den Siegeln werde bei deren angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte, die als „TOP-Mediziner“ bezeichnet bzw. als „FOCUS Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen würden. Die vom „Focus“ gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen Lizenzgebühr vergebenen Siegel haben nach Auffassung des LG Münchens die Aufmachung eines Prüfzeichens und würden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Siegel, die vom „Focus“ lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auffassen und davon ausgehen, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden. Und nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eine erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwarte hier, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehener Eigenschaften aufweisen, so das LG. Tatsächlich sei es aber so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse.
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