Touristen dürfen nicht in Berlin übernachten
Schlechte Nachrichten für Berlin-Verliebte: Touristen dürfen wegen der Corona-Pandemie laut einem Gerichtsbeschluss nicht in der Hauptstadt übernachten. Das OVG Berlin-Brandenburg hat wie die Vorinstanz den Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferienappartements abgewiesen.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin bleiben touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben weiterhin untersagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte den noch gegen die zuvor geltende Bestimmung gerichteten Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferienappartements mit Beschluss vom 18. November 2020 (VG 14 L 580/20) abgelehnt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg nun auch mit Blick auf die neue Regelung bestätigt (Beschluss vom 08.01.2021, Az. 1 S 156/20).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG u. a. ausgeführt: Die gesetzliche Ermächtigung in §§ 28, 32 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Ziffer 12 des Infektionsschutzgesetzes sei entgegen der Auffassung der Vermieterin nicht offensichtlich verfassungswidrig.
Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt und genüge dem Gesetzesvorbehalt. Soweit nach den Bestimmungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen vom Beherbergungsverbot ausgenommen seien, sei die Frau nicht verpflichtet, tatsächliche Reise- bzw. Übernachtungsgründe zu überprüfen. Vielmehr hätten die Gäste vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Keine Touristen = Eindämmung des Coronavirus
Die Betreiber der Einrichtungen müssten vor Abschluss eines Vertrages lediglich den Zweck der Beherbergung erfragen und dokumentieren. Das Verbot touristischer Übernachtungen beuge der Gefahr vor, dass noch nicht festgestellte Infektionen nach Berlin getragen werden könnten, wodurch auch die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten erschwert werde. Angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne die Pandemiebekämpfung nicht mehr nur bei vermeintlichen „Haupttreibern“ ansetzen.
Diese nicht zu beanstandende Einschätzung des Verordnungsgebers sei geeignet, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das auch im Übrigen erforderliche und verhältnismäßig erscheinende Beherbergungsverbot verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die von der Ferienappartment-Vermieterin vermieteten Unterkünfte anders als ausschließlich selbstgenutzte Zweit- und Ferienwohnungen typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis aufwiesen. Dies rechtfertige eine abweichende Behandlung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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