Twitter und die urheberrechtlichen Grenzen
Bilder verbreiten sich im Internet in Überschallgeschwindigkeit – v. a. auf den Plattformen der sozialen Medien. Diese Verbreitung ist so gewollt. Das heißt aber nicht, dass die Rechte des Urhebers hier auf der Strecke bleiben dürfen. In einem aktuellen Urteil des LG München (20.06.2022 – Az.: 32 S 231/21) wurde diesbzgl. nochmal klargestellt, dass das Teilen von Bildern auf Twitter nicht dazu führt, dass jedermann ungefragt dieses Bildmaterial überall nutzen darf. (…)
Beim Posten, Teilen und Liken geht es ja meist um irgendwelche Beiträge – sprich: Texte oder v. a. Bilder sind hier betroffen. Und hier kommt das Urheberrecht ins Spiel: Zentraler Begriff im Urheberrecht ist das sog. „Werk“. Nach §§ 1, 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken solche der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Eine nicht abschließende Aufzählung solcher Werke findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 UrhG. Dazu zählen etwa Sprachwerke (Schriftwerke, Reden und Computerprogramme) nach Nr.1, Lichtbildwerke – und damit einfach gesprochen Texte und Bilder. Doch nicht jede Schöpfung ist per se ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Es kommt maßgebend darauf an, dass eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Man spricht auch von einer „Schöpfungshöhe“, die zwingend erreicht werden muss. Die Schöpfungshöhe ist erreicht, wenn sich das Werk durch seine Individualität von der Masse des Alltäglichen, Handwerksmäßigen, Banalen abhebt. (…) Ob die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, ist eine Frage des Einzelfalls. (…)
Und um den Bogen zurück zum Thema Twitter zu spannen, so haben sich bereits Gerichte mit der Urheberrechtsfähigkeit diesbzgl. beschäftigt: Ein Twitter-Feed, der nicht diese erforderliche Schöpfungshöhe vorweisen kann (und das dürfte wegen der Kürze der Tweets oftmals der Fall sein), ist konsequenterweise nicht urheberrechtlich geschützt (so etwa LG Bielefeld, Beschl. v. 3.1.2017 – Az.: 4 O 144/16; OLG Köln, Urt. v. 8.4.2016 – Az.: 6 U 120/15). Bei Bildern hingegen schaut es schon anders aus: Hier ist jegliches Bildmaterial urheberrechtlich schutzfähig. Da also bereits einfachste „Knipsbilder“ als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG gelten, sind auch unprofessionelle Schnappschüsse urheberrechtlich geschützt – das gilt natürlich auf für getweetete Bilder. (…)
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