Umsatzsteuer auf Schwarzhören: Wann fällt eine Mehrwertsteuer an?
(…) Eine rumänische Urlaubspension hatte ihren Gästen Musik und audiovisuelle Inhalte zur Verfügung gestellt, ohne die dafür erforderliche Lizenz bei Credidam, der zuständigen rumänischen Verwertungsgesellschaft, eingeholt zu haben. Nach rumänischem Recht ist in einem solchen Fall das Dreifache der normalen Lizenzgebühr fällig. Credidam forderte für den Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2022 rund 845 Euro einschließlich Mehrwertsteuer und war der Ansicht, dass die gesamte Strafvergütung der Umsatzsteuer unterliege. Die Pension wehrte sich, und das Berufungsgericht Bukarest legte dem Europäischen Gericht die Frage vor, ob und in welchem Umfang Mehrwertsteuer anfällt.
Was hat das Gericht entschieden?
Das EuG hat hierzu mit Urteil vom 11.2.2026 – Az. T-643/24 wie folgt entschieden: Erstens erbringen Inhaber verwandter Schutzrechte eine „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn ihre Werke ohne Lizenz genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie die Nutzung nicht verhindern können und ihre Vergütung allein durch das nationale Recht bestimmt wird. Zweitens unterliegt nicht nur der normale Lizenzbetrag, sondern die gesamte Strafvergütung einschließlich des Aufschlags der Mehrwertsteuer.
Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Parkgebühren bei Verstößen und zu heimlichem Stromverbrauch. Demnach verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, zwischen erlaubten und unerlaubten Leistungen pauschal zu differenzieren. Der Aufschlag ist die unmittelbare Folge der Nutzung ohne Lizenz und damit Teil der Gegenleistung für die Dienstleistung.
Was bedeutet das für die bisherige Praxis?
In Deutschland und weiten Teilen Europas gilt seit Langem, dass Schadensersatz kein Entgelt für eine Leistung ist und somit nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof für das deutsche Recht in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Das EuG-Urteil stellt diese Praxis nicht grundsätzlich infrage, schärft jedoch die Trennlinie erheblich.
Der Schlüssel liegt in der Frage, ob zwischen der Zahlung und einer konkreten Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das Gericht hat in der Strafvergütung für unerlaubte Werknutzung keinen Schadensersatz im klassischen Sinne gesehen, sondern eine Gegenleistung für die tatsächlich in Anspruch genommene Dienstleistung, die lediglich ohne vorherige Erlaubnis genutzt wurde. In dieser Lesart ist der Aufschlag keine Strafe, sondern der Preis für genau diese Art der ungenehmigten Nutzung, der vom nationalen Recht von vornherein so festgelegt wurde.
Diese Abgrenzung ist zwar alt, doch das Urteil konkretisiert sie. Wer eine Leistung in Anspruch nimmt und nachträglich dafür zahlt, zahlt ein Entgelt für eine Dienstleistung. Wer hingegen gar keine Leistung erhält, aber für einen Schaden aufkommt, zahlt Schadensersatz, für den keine Mehrwertsteuer anfällt. Die Grauzone liegt dort, wo beide Elemente zusammentreffen. Die Benutzungshandlung findet statt, auch wenn sie ohne Lizenz erfolgt, und die Vergütung richtet sich nach dem Wert dieser Nutzung.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil die etablierte Praxis infrage stellt, dass auf Schadensersatz keine Umsatzsteuer zu leisten ist. Das Urteil hat lediglich den rechtlichen Rahmen vorgegeben. Ob ein konkreter Sachverhalt darunter fällt, muss das jeweilige nationale Gericht prüfen. Zudem gilt das Urteil unmittelbar nur für die Mehrwertsteuerrichtlinie und ihre Auslegung, nicht automatisch für das nationale Umsatzsteuerrecht.
Fazit
Die klassische Unterscheidung zwischen Schadensersatz und Leistungsentgelt verliert dort ihre Trennschärfe, wo eine Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wurde und die Zahlung ihren Gegenwert darstellt – selbst wenn die Nutzung rechtswidrig war.
Für Unternehmen und Rechteinhaber bedeutet dies, dass der steuerliche Charakter einer Zahlung künftig möglicherweise noch sorgfältiger nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt des zugrunde liegenden Vorgangs beurteilt werden muss.
• kpw.law