Unrechtmäßiger „Klickköder“
Die Zeitschrift „TV Movie“ hatte 2015 auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht, verbunden mit dem Text: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen.“ Darunter war der Autor und Moderator Roger Willemsen, der ein Jahr später an Krebs starb. Auch Günther Jauch wurde gezeigt. Durch Anklicken der Meldung wurde der Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet, wo über Willemsens Erkrankung berichtet wurde. Nach Protesten löschte die Redaktion den Text.
Die Begründung ist klar: Das Bild von Jauch ist unzulässig kommerziell genutzt worden. Es handelt sich um einen „Klickköder“ („clickbaiting“): Jauchs Beliebtheit ist von der Zeitschrift ausgenutzt worden, um mehr Werbeeinnahmen zu erzielen. Jauch steht nun nicht nur ein Geldentschädigungsanspruch zu. Er hat vielmehr einen Anspruch aus „Lizenzanalogie“. Danach muss der Verlag den Betrag bezahlen, den er dadurch „gespart“ hat, dass er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben habe. Ein solcher Betrag müsse auch dann gezahlt werden, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung lizensieren zu lassen. Das OLG Köln hat Jauch in seinem Urteil vom 28.05.2019 (Az. 15 U 160/18) nun 20 000 Euro zugesprochen.
• www.schweizer.eu / rundy