Urteil des BGH zu Gegendarstellungen
Der Bundesgerichtshof entschied am 27.4.2021 darüber, in welcher Form Gegendarstellungen wegen rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht zu erfolgen haben. Dabei statuiert er, dass der Redaktionsschwanz einer Gegendarstellung nicht den Eindruck erwecken darf, dass die Gegendarstellung falsch sei (Az. VI ZR 166/19).
Der zugrundeliegende Fall war eine Streitigkeit zwischen dem Management der Schauspielerin Jenny Elvers und der Tageszeitung „Main-Post“. Die beklagte Zeitung hatte sowohl in ihrer Printausgabe, als auch online, im November 2012 einen Artikel mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Adrian Rossa von der Agentur kick.management, die Elvers-Elbertzhagen vertritt, bestätigt den Aufenthalt der 40-Jährigen in Bad Brückenau: ‚Es stimmt, sie war für sechs Wochen in der Betty Ford Klinik.'“ (…) Ein Gericht ordnete an, dass die Zeitung eine Gegendarstellung des Managements zu dem Artikel veröffentlichen muss, weil der Manager seine Aussage bezüglich des Sucht-Klinik-Aufenthalts bestritt.
Die „Main-Post“ kam dieser Anordnung auch nach, versah die Darstellung allerdings mit folgendem Zusatz: „Nach Paragraf 10 Bayerisches Pressegesetz wurden wir zum Abdruck dieser Gegendarstellung verurteilt. Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die ‚Main-Post‘ bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November (…).“
Das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz gab dem klagenden Management zunächst Recht (Urteil vom 26.3.2019, Az. 7 U 94/13). Der Kläger „Kick.management“ könne von der „Main-Post“ wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts die Unterlassung verlangen, den Eindruck einer unwahren Gegendarstellung zu erwecken. (…)
Der BGH in Karlsruhe hat das Berufungsurteil des OLG Hamburg in der Revisionsinstanz zwar aufgehoben, die Rechtsfrage um den nicht erlaubten Redaktionszusatz aber im Wesentlichen bekräftigt. (…) Der BGH ist der Meinung, dass die „Main-Post“ durch den Redaktionsschwanz die Sachaussage getroffen hat, der Inhalt der abgedruckten Erwiderung des Managements sei unwahr, der Manager von Jenny Elvers habe sich also tatsächlich wie in der Erstmitteilung der Beklagten geschildert geäußert. (…) Auch wenn das Verfahren wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Unterlassungsanspruchs nun erneut vor dem OLG Hamburg verhandelt wird, bleibt die Kernaussage zur unerlaubten Unterstellung, eine Gegendarstellung sei unwahr, also bestehen.
• www.wbs-law.de