Verbraucherschutzzentrale gewinnt gegen Facebook
(…) Facebook (heute Meta) hat im Jahr 2012 den Nutzern auf seiner Plattform ein „App-Zentrum“ angeboten, in dem die Nutzer kostenlos Spiele anderer Anbieter spielen konnten. Klickte der Nutzer auf den Button „Sofort spielen“, so erlaubte er der jeweiligen App Inhalte in seinem Namen zu posten und personenbezogene Daten, wie z. B. die E-Mail-Adresse an Drittanbieter weiterzugeben. Ein entsprechender Hinweis war unter dem Button zu lesen.
Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer war der Auffassung, dass Facebook seine Nutzer mit dem Hinweis nicht hinreichend über den Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten informiere und damit die gesetzlichen Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung verstoße. Zudem handele es sich um wettbewerbswidriges Verhalten, weshalb der Vzbv Facebook auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Nachdem auch das Berufungsgericht der Klage statt-gegeben hatte, forderte Facebook mit der Revision weiterhin Klage-abweisung.
BGH bestätigt DSGVO-Verstoß
Mit Urteil vom 27.3.2025 – I ZR 186/17 bestätigte der BGH nach entsprechender Vorabentscheidung des EuGH, dass Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich geltend zu machen. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, komme den datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten eine zentrale Bedeutung zu. Sie sollen sicherstellen, dass der Verbraucher bei seiner Nachfrageentscheidung, die mit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten verknüpft ist, möglichst umfassend über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
Der abschließende Hinweis „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“ stelle eine für den Nutzer wegen des Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten unangemessen benachteiligende und daher unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, deren Verwendung der Vzbv untersagen lassen kann. (…)
• kpw.law