Verlinkung der OS-Plattform auch bei fehlender Bereitschaft zur Streitbeilegung nötig?
Seit dem 9.1.2016 verpflichtet eine EU-Verordnung die Onlinehändler, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Wer dies als Händler versäumt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Doch viele Händler wollen gar nicht an einem (Online)Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. (…) Wenngleich es nicht besonders schwer ist, diese Informationspflicht grundsätzlich zu erfüllen (da zentral und statisch für alle Angebote möglich, z. B. im Rahmen des Impressums), steckt der Teufel im Detail: Gerade auf Verkaufsplattformen ist die technische Umsetzung der Anklickbarkeit des Links nicht immer ganz trivial. Das gilt insbesondere dahingehend, dass die „Klickbarkeit“ des OS-Links dann ja dauerhaft und ausnahmslos gewährleistet sein muss. (…) Ziel des Gesetzgebers ist es, die OS-Plattform so bekannt wie möglich zu machen. Deshalb soll jeder Händler auf die Plattform hinweisen und verlinken. Und zwar unabhängig davon, ob ein Verbraucher letztlich überhaupt ein über diese Plattform initiiertes Schlichtungsverfahren durchführen kann oder nicht. (…) Etliche Händler unterlassen einen Hinweis und die Verlinkung auf die OS-Plattform aus der Befürchtung heraus, dann zu Teilnahme an einem darüber eingeleiteten Schlichtungsverfahren verpflichtet zu sein. Diese Furcht ist unbegründet, denn dem ist nicht so. Die Informationspflicht hinsichtlich der OS-Plattform ist abstrakt von der Verpflichtung bzw. Bereitschaft zur Teilnahme an einem (möglicherweise über die OS-Plattform eingeleiteten) Schlichtungsverfahren.
• www.it-recht-kanzlei.de