Vertragsauslegung: Deutscher Nationalspieler muss Bild auf Sammelkarten dulden
Das OLG Frankfurt hat die Klage eines deutschen Fußball-Nationalspielers abgewiesen, der bei einem englischen Verein unter Vertrag steht. Der Spieler wollte sein Konterfei nicht mehr auf den Sammelkarten eines Unternehmens für Fußball-Tausch- und Sammelkarten sehen, muss damit nun aber leben.
Ob die Einwilligung eines Profi-Fußballers im Rahmen des mit einem englischen Fußballverein geschlossenen Vertrags, sein Bildnis u. a. auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten zu veröffentlichen, auch die Verbreitung seiner Bilder als Nationalspieler umfasst, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Das Gericht konnte dem Vertrag keine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler entnehmen, weshalb der Vertrieb der Karten nicht rechtswidrig sei (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2022, Az. 16 W 52/22).
Geklagt hatte ein weltbekannter Profifußballer, der bei einem englischen Fußballverein unter Vertrag steht und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft ist. Das beklagte Unternehmen vertreibt Fußball-Tausch- und Sammelkarten mit Bildnissen u. a. des klagenden Spielers in einem schwarzen Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge, nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben. Der Spieler wendete sich mit seiner Klage gegen diesen Vertrieb. Er meint, das Verbreiten seiner Bilder als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung. Er habe nur in das Verwenden der Bilder, die ihn als Clubspieler zeigten eingewilligt. Das Landgericht Frankfurt hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag in erster Instanz zurückgewiesen (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.9.2022, Az. 2-34O 255/22).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nun auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Spieler stehe kein Unterlassungsanspruch zu, entschied das OLG. Er habe vielmehr in die Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folge aus dem Vertrag mit dem englischen Fußballverein.
Dort sei dem Verein das Recht eingeräumt worden, „die definierten Eigenschaften des Spielers … zu nutzen. Als Eigenschaften … sind … der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Spielers definiert“. Die Regelung erfasse nicht nur Bildnisse, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigten, sondern auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigten. Dem Vertrag lasse sich eine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen.
Soweit er sich in dem Vertrag verpflichtete, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise darauf hin, dass „die Parteien den Marketingwert in erster Linie in seiner Rolle als Clubspieler … gesehen haben“. Daraus folge aber nicht hinreichend sicher, so das OLG, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte.
Eine solche Beschränkung folge auch nicht aus der weiteren vertraglichen Regelung, wonach das Sammelkarten-Unternehmen im Fall der längerfristigen Verschiebung oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt sei. Auch dies unterstreiche zwar, dass das Unternehmen sein jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem Vertrieb der Bilder des Spielers in seinem Marketingwert als Clubspieler sehe. Daraus folge aber nicht, dass der Verein nicht auch einen „Marktwert“ (mit)nutzen wollte, den der Spieler als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad habe. Schließlich ergebe sich auch nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiere.
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