Vertragsgenerator Smartlaw ist zulässig
Viele sind sich einig, dass Legal Tech die Zukunft ist und die Digitalisierung so auch im Rechtsmarkt Einzug halten wird. Doch auf dem Weg dorthin wird selbstverständlich auch gestritten. Das aktuelle BGH-Urteil zu „Smartlaw“ ist nun ein weiterer Meilenstein in einer progressiven Entwicklung des Rechtsmarktes. Die Legal-Tech-Anwendung, die mittels eines Frage-Antwort-Katalogs Verträge und andere Rechtsdokumente erstellt, wurde nun vom BGH als zulässig gewertet.
Der Vertragsdokumentengenerator „Smartlaw“ des juristischen Fachverlags Wolters Kluwer ist zulässig, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 (Az. I ZR 113/20). Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamburg sah durch das digitale Programm einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verwirklicht. Dem widersprach aber nun der BGH und wies die Klage ab. Die Bereitstellung des Generators stelle keine Rechtsdienstleistung dar und verletze somit nicht § 2 RDG. Danach dürfen solche Dienstleistungen ausschließlich von Rechtsanwälten erbracht werden. Vielmehr sei der Vertragsgenerator mit einem Formularhandbuch vergleichbar, so der BGH.
Smartlaw erstellt Dokumente per Software
In dem Fall ging es um das Programm Smartlaw. Dieses produziert softwaregestützt verschiedene Rechtsdokumente und Vertragsvorlagen, die auf Grundlage eines Frage-Antwort-Systems generiert werden. Der Verlag Wolters Kluwer preist sein Produkt als „digitale Rechtsabteilung“ an, die „günstiger und schneller als der Anwalt“ arbeitet – und genau daran störte sich die RAK. Denn Betreiber des Generators ist der Verlag selbst. Und der besitzt als – anders als möglicherweise dort arbeitende Anwälte – keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und somit keine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Eine solche Dienstleistung würde laut der Klägerin durch Bereitstellen der Software allerdings vorliegen. Deshalb handele es sich um eine unlautere Handlung gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Doch das sieht der BGH anders. Der Verlag werde nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Er habe die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch – bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwarte daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls. Folglich läge keine Rechtsdienstleistung vor. (…)
• www.wbs-law.de