Verurteilung einer Frauenärztin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft bestätigt
Der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin hat am 19.11.2019 die Revision einer Berliner Frauenärztin gegen ihre Verurteilung wegen unzulässiger Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verworfen (Az.: 3 – 80+81/19). Damit ist das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Tiergarten betreffend die Angeklagte Dr. Bettina G. rechtskräftig. Die Revision ihrer in erster Instanz ebenfalls verurteilten Kollegin Dr. Verena W. hatte dagegen Erfolg. Allerdings geht es im Fall der Angeklagten Dr. W. nicht um die grundsätzliche Frage der Strafbarkeit nach § 219a StGB, sondern um eine rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Umstand, dass nach den gerichtlichen Feststellungen nur die Angeklagte Dr. G. die Schwangerschaftsabbrüche tatsächlich als eigene Leistung angeboten hat. Das Amtsgericht Tiergarten hatte beide Ärztinnen am 14.6.2019 zu Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt, weil sie durch das Angebot eines „medikamentösen, narkosefreien“ Schwangerschaftsabbruchs „in geschützter Atmosphäre“ auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis den Tatbestand des § 219a StGB erfüllt hätten. Diese Rechtsauffassung hat der 3. Strafsenat in seinem Beschluss vom 19.11.2019 nun bestätigt. Bei der von den Angeklagten ins Internet gestellten Erklärung handele es sich eben nicht lediglich um „eine neutrale Informationsbereitstellung“. Denn im vorliegenden Fall war auf die angewandte Behandlungsmethode hingewiesen und der Zusatz auf die Durchführung „in geschützter Atmosphäre“ hinzugefügt worden, wodurch der Straftatbestand der unzulässigen Werbung erfüllt sei. Damit ist das Urteil gegen die Angeklagte Dr. Bettina G. rechtskräftig.
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