Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht ist von großer Bedeutung für bestehende bzw. zukünftige Markeninhaber. Sie besagt, dass eine eingetragene Marke gelöscht werden kann, sofern eine Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke besteht und sich somit eine potenzielle Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Die Beurteilung findet dabei anhand der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke statt.
Die Grundsätze
Ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Sie kann in unmittelbarem, mittelbarem oder in weiterem Sinne bestehen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn es möglich erscheint, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen miteinander verwechselt werden und sich aus der Sicht der entsprechenden Verkehrskreise die Möglichkeit besteht, dass das eine Zeichen fälschlicherweise für das andere Zeichen gehalten wird. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr hingegen liegt vor, wenn die entsprechenden Verkehrskreise zwar einen Unterschied der Zeichen wahrnehmen, gleichwohl aber annehmen, dass die Waren/Dienstleistungen aus demselben Unternehmen stammen. Bei einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne findet keine Verwechslung der Zeichen und keine Zuordnung zum selben Unternehmen statt. Vielmehr wird dem Verkehr der Eindruck vermittelt, dass die Waren/Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, ist auf die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, den Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und schließlich auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke abzustellen. Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen ist gegeben, wenn diese so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise davon ausgehen, dass die betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen aus demselben oder jedenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Ähnlichkeit der Zeichen wird in begrifflicher, schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht untersucht. Die Kennzeichnungskraft ergibt sich aus der Eigenart des (älteren) Zeichens, wodurch es sich den maßgeblichen Verkehrskreisen einprägt und ein Unternehmenskennzeichen als individueller Herkunftshinweis unterscheidend zu anderen wirkt. Dabei stehen die Kriterien in einer Wechselbeziehung. Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein. Zum Beispiel die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung.
limango vs. MANGO
Ein multinationaler Modekonzern (MANGO) ging gegen die Eintragung der Marke „limango“ („Europas führende Private-Shopping-Community“) vor. Die Inhaberin der Marke „limango“ begehrte Schutz für diverse Waren-Klassen, für welche auch die Widerspruchsmarke (MANGO) Schutz genoss. Der Modekonzern MANGO erhob Widerspruch gegen die Eintragung der Marke limango. Das DPMA wies den Widerspruch allerdings zurück. MANGO verfüge lediglich für Bekleidungsartikel über eine etwas erhöhte, im Übrigen nur über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Waren- und Dienstleistungen seien teilweise identisch bzw. lägen in einem sehr engen Ähnlichkeitsbereich. Das jüngere Zeichen (limango) weiche jedoch ausreichend von dem Widerspruchszeichen ab, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei. Die Widerspruchsmarke (MANGO) war hingegen der Auffassung, dass zumindest für die Waren „Bekleidungsstücke“ von einer weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Weiter bestehe klangliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG, die Beschlüsse des DPMA aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke (limango) anzuordnen. Das Bundespatentgerichts entschied (Beschluss vom 7.10.2019, Az. 29 W (pat) 26/15), dass zwischen den sich gegenüberstehenden Marken teilweise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Während eine Verwechslungsgefahr für manche Klassen bejaht wurde, wurde für andere Klassen eine solche Gefahr der Verwechslung verneint. Weiter wohne der Widerspruchsmarke „MANGO“ lediglich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft inne. Mango sei der Name einer tropischen Frucht, die in Deutschland allgemein bekannt sei. „MANGO“ werde daher ohne weitere Erläuterung nicht als beschreibende Sachangabe verstanden.
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