VG Schwerin zu AfD-Lehrer-Prangerportal: „Neutrale Schule“ bleibt verboten
Die AfD hatte vergangenes Jahr mehrere Prangerportale gestartet, auf denen Schüler AfD-kritische Aussagen ihrer Lehrer melden sollen. Im September befand der Datenschutzbeauftragte in Mecklenburg-Vorpommern das als rechtswidrig und hatte das AfD-Meldeportal „Neutrale Schule“ verboten. Am 2.11.2019 hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss nun einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Partei „Alternative für Deutschland“ gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgegangen war (Az. 1 B 1568/19 SN). Die 1. Kammer des VG Schwerin begründete ihre Entscheidung vor allem mit den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gegen das Verbot erhobenen Klage. Die AfD habe mit dem Portal in der von dem Verbot betroffenen Form personenbezogene Daten erhoben und diese Erhebung stehe im Widerspruch zu Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung. Nach dieser Vorschrift sei unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Eine Ausnahme hiervon sei nicht begründet. Der zuständige Landesbeauftragte habe das Verbot erlassen können. Dies sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere sei das Verbot angemessen. Der mit Art. 9 DSGVO bezweckte Schutz der besonders sensiblen Daten der betroffenen Lehrer sei als ein im besonderen Maße schützenswertes Gut anzusehen und dessen Verletzung durch ein Weiterbetreiben des Portals auch wahrscheinlich gewesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die AfD kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
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