Wann ist eine Sektflasche wirklich eine Sektflasche?
Nach § 27 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die u. a. den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union widersprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Im zu entscheidenden Fall betreffend eine Untersagungsverfügung vom 22.1.2021 entsprechen die Sektflaschen nicht den Anforderungen des Art. 57 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) VO (EU) 2019/33. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 7.7.2021 (Az. 8 K 424/21.TR). Nach den Vorschriften werden in der Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern verschlossen sind mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist. Die in Rede stehenden Sektflaschen aus dem Betrieb des Klägers mit einem Nennvolumen von 0,75 Litern sind nicht mit einer vorstehend geforderten Folie versehen, sodass ein Verstoß gegen Art. 57 Abs. 1 UAbs. 1lit. a) VO (EU) 2019/33 vorliegt. (…)
Bezweckt ist der Schutz des Verbrauchers vor Irreführung ebenso wie der faire Wettbewerb. Die einheitliche Aufmachung von Sektflaschen geht auf eine mehr als 100 Jahre währende Tradition zurück und bewirkt, dass sich der Verbraucher auf den ersten Blick orientieren und darauf verlassen kann: Ein Sekt wird nur in der „vollen Schaumweinausstattung“, also mit Folienumkleidung, angeboten.
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