Warnendes Muster für fehlende Benutzung einer Marke
Das Anbieten bzw. Bewerben von Produkten im Internet stellt noch keinen inländischen Gebrauch dar, insbesondere dann nicht, wenn die relevanten Seiten unter einer „generic Top Level Domain“ (z.B. „.com“) abrufbar sind. Der Gebrauch in anderen Klassen genügt nicht, so der BVGer Entscheid vom 28.10.2021 (Az. B-3261/2020).
Das IGE hatte die Nichtgebrauchseinrede der Inhaberin der angefochtenen Marke geschützt und den Widerspruch abgewiesen, weil Apple Inc. nach Ansicht der IGE keine stichhaltigen Gebrauchsbelege für die in Klasse 35 beanspruchten Produkte einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich angeschlossen.
Am 7.6.2018 wurde die internationale Markenregistrierung Nr. 1’406’054 „APPLiA Home Appliance Europe (fig.)“ in der WIPO Gazette für die Anmelderin (Home Appliance Europe) – ein in Brüssel ansässiger Handelsverband der Haushaltsgeräteindustrie in Europa – unter Beanspruchung von wirtschaftlichen und politischen Lobbying-Dienstleistungen in diesem Zusammenhang (Klassen 35 und 45) publiziert. Ein Zusammenhang mit der Schweiz und die Eignung des Internetauftritts, in der Schweiz eine Nachfrage auszulösen, müssen zusätzlich bestehen. Es genügt beispielsweise nicht, wenn nur die Webseite in einer Landessprache abgefasst ist.
• www.schweizer.eu / rundy