Weder Opa noch Enkel haften für Filesharing
Ein 11-jähriger Junge begeht beim Besuch bei seinem Großvater über eine Filesharing-Software eine Urheberrechtsverletzung. Das LG Frankfurt a. M. entschied nun, dass weder der inzwischen 20-jährige noch sein Großvater hierfür haften. Eine herbe Schlappe für die Abmahnindustrie.
Ein Kind von elf Jahren kann (noch) nicht verstehen, dass Filesharing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und rechtswidrig ist. Es fehle ihm diesbezüglich an der notwendigen Einsichtsfähigkeit, entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Hält sich der 11-Jährige Enkel dabei beim Großvater auf, begründe dies zudem noch keine stillschweigende, vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht des Großvaters. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht könne dem Großvater daher nicht vorgeworfen werden (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.10.2020, Az. 2-03 O 15/19). (…)
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