Weiterleitung von Gerichtsentscheidungen verletzt Datenschutz
Gerichtsentscheidungen dürfen nicht an andere Behörden weitergeleitet werden, wenn die Beteiligten darin namentlich genannt werden. Ein Verstoß kann zu einem Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO wegen Verletzung der DSGVO führen. Das bestätigte das LG Köln jüngst in einem Urteil (Az. 5 O 84/21), entschied aber, dass es im konkreten Fall an einem kausalen Schaden für einen solchen Anspruch fehle.
In der Sache selbst ging es um den Inhaber eines Ladenlokals, der gerichtlich gegen die Stadt Bergisch Gladbach vorging. Die Stadt hatte aufgrund der Corona-Pandemie die Schließung der Geschäftslokale angeordnet. Dagegen ging der Ladeninhaber vor und klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln. Das VG Köln entschied sodann per Beschluss über die Sache. Die Stadt Bergisch Gladbach leitete diesen Beschluss an Mitarbeiter anderer Kommunen weiter, ohne den Namen des Ladeninhabers herauszunehmen oder zu schwärzen. Infolge dessen sei es zu Anfeindungen als „Corona Leugner“ gekommen, so der Ladeninhaber. (…)
Der Inhaber sah in der Weitergabe seiner Daten durch das Versenden der Gerichtsentscheidung einen Verstoß gegen die DSGVO. Es hätte eine Anonymisierung vorgenommen werden müssen. Der Inhaber machte daher einen Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 8000 Euro gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Stadt Bergisch Gladbach geltend. Das Landgericht Köln stimmte dem Inhaber zu, dass die Weitergabe des Namens grundsätzlich einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründe. Im konkreten Fall lehnte es diesen aber mangels Kausalität ab.
• www.wbs-law.de