Wenn die Abmahnung des Markeninhabers zum Rechtsmissbrauch führt
Das dürfte viele Markeninhaber interessieren, die auf der Handelsplattform Amazon verkaufen. Dort wird ja bekanntlich unterhalb der Artikelüberschrift eine „Marke“ angezeigt. Eine solche kann vom Erstersteller des Angebotes bei Generierung einer eigenen ASIN (Amazon Standard Identification Numbers) angegeben werden. Damit wurde in der Vergangenheit gerne versucht anhängende Mitbewerber markenrechtlich abzumahnen. Nun aber wurde es als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn ein Anbieter eine Marke einträgt, die entgegen den Richtlinien von Amazon nicht auf dem Produkt oder dessen Verpackung abgedruckt ist und dann den anhängenden Verkäufer abmahnt. Dies hat zumindest das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung vom 26.3.2021, Az. 6 U 11/21, entschieden. Im vorliegenden Fall stritten zwei Amazon Händler über die Frage, ob die Antragsgegnerin eine Marke der Antragstellerin auf dem Amazon Markenplace unbefugt genutzt hatte. (…)
Die erstmalige Erstellung einer ASIN kann für den jeweiligen Händler einen klaren Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern bedeuten, weil letztere sich nur noch an dessen ASIN anhängen können. Daraus folgt eine Missbrauchsgefahr für Fälle, in denen der Ersteller seine eigene Marke unterhalb der Produktüberschrift einträgt. Mit seiner Entscheidung schiebt das OLG Köln dem einen Riegel vor und lässt einen eigentlich bestehenden Unterlassungsanspruch ins Leere laufen, um die Wettbewerber vor einer unlauteren Behinderung zu schützen.
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