Wenn Luxuskosmetika auf dem Wühltisch landen
Dürfen Luxuskosmetika zwischen Grabbelkisten und Billigware angeboten werden? Wann schadet die Warenpräsentation dem Markenimage so sehr, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht mehr greift? Und was bedeutet das für Händler, die auf Restposten und Schnäppchen setzen?
Worum ging es?
Die deutsche Vertriebsgesellschaft des L’Oréal-Konzerns vertreibt Kosmetikprodukte der Marken Yves Saint Laurent, Lancôme und IT Cosmetics über ein selektives Vertriebssystem. Die ausgewählten Händler müssen strenge Vorgaben zur Präsentation und zum Verkaufsumfeld einhalten, um die Exklusivität und das Prestigeimage der Marken zu wahren.
TK Maxx, die deutsche Tochtergesellschaft eines international tätigen Off-Price-Einzelhändlers, bot diese Markenprodukte in ihren Filialen an. Bei Testkäufen in mehreren Filialen im August und September 2024 dokumentierte L’Oréal Luxe die konkrete Warenpräsentation. Die Kosmetikprodukte lagen in unsortierten Verkaufsschütten zusammen mit Artikeln anderer Hersteller, teilweise aus deutlich niedrigeren Preissegmenten. Einige Verpackungen waren eingerissen, andere trugen händisch veränderte Preisetiketten.
Nach einer erfolglosen Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erließ das Landgericht Düsseldorf im Oktober 2024 eine einstweilige Verfügung, die TK Maxx den Vertrieb in dieser Form untersagte. TK Maxx legte Rechtsmittel ein.
Schatzsuche oder Ramschverkauf?
TK Maxx hat sich mit einer Reihe von Argumenten verteidigt. So gelte der Erschöpfungsgrundsatz, und die Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen nicht vor. So fehle es bereits an einem besonderen Prestigewert der Marken. Außerdem blühe ein ausufernder Graumarkt für die betroffenen Produkte, was gegen ein funktionierendes selektives Vertriebssystem spreche. L’Oréal selbst bewerbe die Produkte mit Rabattaktionen.
Zum Verkaufskonzept führte TK Maxx aus, man sei kein Discounter, sondern biete Kunden das Einkaufserlebnis einer „Schatzsuche“ nach Luxusprodukten. Vereinzelte Unordnung sei auf das Verhalten von Kunden zurückzuführen und nicht repräsentativ für das Gesamtkonzept. Die drei dokumentierten Fälle beschädigter Verpackungen seien bedauerliche Einzelfälle.
Was hat das OLG Düsseldorf entschieden?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung mit Urteil vom 10.2.2026 – Az. I-20 U 89/25 zurück und bestätigte die einstweilige Verfügung in vollem Umfang.
Prestigecharakter der Marken bestätigt
Das Gericht stellte fest, dass den Marken Yves Saint Laurent, Lancôme und IT Cosmetics ein erheblicher Prestigewert und eine gewisse „Aura des Luxuriösen“ zukommt. L’Oréal Luxe hat glaubhaft gemacht, dass die Produkte im gehobenen Preissegment angesiedelt sind, unter Einsatz prominenter Markenbotschafter beworben werden und über ein selektives Vertriebssystem mit strengen Präsentationskriterien vertrieben werden. Die Senatsmitglieder bestätigten als Teil der angesprochenen Verkehrskreise diesen Prestigecharakter aus eigener Kenntnis.
Das Gericht ließ den Einwand eines ausufernden Graumarktes nicht gelten. Die von TK Maxx vorgelegten Screenshots zeigten lediglich vereinzelte Angebote, aus denen sich kein systematischer Parallelvertrieb ableiten ließ. Maßvolle Rabatte von 15 bis 25 Prozent auf einzelne Produkte seien auch im Luxussegment üblich und stellten den Prestigewert nicht infrage.
Wühltisch zerstört die „Aura des Luxuriösen“
Kern der Entscheidung ist die Bewertung der konkreten Warenpräsentation. Das Gericht analysierte den typischen Ablauf in den Verkaufsschütten von TK Maxx und kam zu dem Ergebnis, dass die zunehmende Unordnung keine Reihe bedauerlicher Einzelfälle darstellt, sondern die zwangsläufige Folge des Verkaufskonzepts ist. Ohne einen stetigen ordnenden Personaleinsatz geraten die Schütten bei kleinteiligen Kosmetikartikeln unweigerlich in einen Zustand, der beim Kunden den Eindruck eines Wühltisches erweckt.
Dabei stellte das Gericht ausdrücklich klar, dass es nicht darauf ankomme, ob TK Maxx generell als Billigdiscounter oder als Off-Price-Store wahrgenommen werde. Entscheidend sei allein die konkrete Produktpräsentation. Und diese vermittle den Eindruck, dass die Produkte nicht mehr über den Fachhandel absetzbar seien und deshalb „verramscht“ werden müssten. (…)
Das Argument der „Schatzsuche“ überzeugte die Düsseldorfer Richter nicht. Denn in den Augen des Verbrauchers sei mit einem Wühltisch nicht die Suche nach Schätzen, sondern das Verramschen überschüssiger Ware verbunden. Dadurch erscheinen die Marken als Marken im Niedergang, die aus dem gehobenen Segment in das Feld der Massenware absinken.
Beschädigte Verpackungen als eigenständiger Verletzungstatbestand
Zusätzlich bestätigte das Gericht das Verbot, Kosmetikprodukte der Marke Yves Saint Laurent in beschädigten oder mit handschriftlich veränderten Preisetiketten versehenen Verpackungen zu vertreiben. Der Senat qualifizierte dies als Verschlechterung bzw. Veränderung des Warenauftritts, welche das Image der Marke nachhaltig beeinträchtigt. Auch hier sah das Gericht keinen Einzelfall, sondern eine dem Vertriebsmodell inhärente Folge. Das Durchwühlen von Schütten führe bei in Pappschachteln verpackten Waren nahezu zwangsläufig zu Beschädigungen. (…)
• kpw.law