Werbeanzeigen mit Zitaten ohne Zustimmung zulässig
Eine Werbeanzeige für ein Produkt gegen das Reizdarmsyndrom, die im Deutschen Ärzteblatt erschien, zitierte einen Arzt, der der Verwendung nie zugestimmt hatte. Doch das ist nicht per se unzulässig, entschied das OLG Köln.
Ein Ärztlicher Direktor einer Universitätsklinik entdeckte im Deutschen Ärzteblatt ein Zitat seiner selbst in einer Werbung für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS). Die Herstellerin des Produkts nutzte allgemeine Aussagen des Arztes zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS, die er anlässlich einer Pressekonferenz tätigte, unter Nennung seines Namens und setzte sie in einen werblichen Kontext. Dagegen wollte sich der Betroffene mit einer Unterlassungsklage wehren, die jedoch vom Landgericht (LG) Köln (Urteil v. 04.11.2020, Az. 28 O 69/20) und nun auch vom Oberlandesgericht (OLG) Köln in der Berufungsinstanz abgelehnt wurde (Urteil v. 28.10.2021, Az. 15 U 230/20).
Gerichte halten Zitieren für zulässig
Der klagende Arzt macht sowohl eine unzulässige Verwendung seines Namens nach § 12 BGB als auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Doch die Richter lehnten einen dies und einen daraus resultierenden Unterlassungsanspruch nun ab. Das begründen sie damit, dass es im konkreten Fall allein um ein „pseudowissenschaftliches“ Zitieren des Klägers ginge und das namentliche Anführen im bloßen räumlichen Kontext einer Produktwerbung stattfinde. Bei dieser Nennung im werblichen Kontext gebe es aber gerade keine „Falschbezeichnung“ und es werde auch nicht der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme hervorgerufen.
Sowohl für die im Rahmen eines Anspruches wegen unzulässiger Verwendung eines Namens nach § 12 BGB als auch für die im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anzustellende Interessensabwägung sei hier zudem maßgeblich, dass weder erkennbar sei, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eignen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Vielmehr sei er lediglich mit – von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten – Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage im Verfahren um den Arzt und der Werbung zum RDS hat der Senat des OLG eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Womöglich wird das aktuelle Urteil demnach nicht rechtskräftig werden. (…)
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