Werbung mit „Anti Hangover Shot“ verboten
Wer einen Kater hat, der fühlt sich ohne Frage schlecht. Doch ist man auch krank?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jedenfalls nun entschieden, dass der Zustand des Katers alle Voraussetzungen einer Krankheit erfülle. Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln dürfe deswegen nicht damit werben, dass sein Produkt einem Alkoholkater vorbeuge, da Lebensmitteln keine krankheitsbezogenen Eigenschaften zugewiesen werden dürften. Das entschied das Gericht nun in seinem Urteil vom 12.9.2019 (Az. 6 U 114/18).
Worum ging es im Verfahren?
Die Beklagte vertreibt und bewirbt zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Die Produkte sind in Form eines pulverförmigen Sticks („Drink“) und einer trinkfähigen Mischung („Shot“) erhältlich. Sie werden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“, „Natürlich bei Kater“. Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regel des unlauteren Wettbewerbs, gehört. Er wendet sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage in einem Urteil vom 8.6.2019 (Az. 3/10 O 67/17) im Wesentlichen stattgegeben.
Wer Kater hat, ist krank
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte nun auch vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. „Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, betonte das Gericht. Eine Aussage sei krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Hier suggerierten die untersagten Aussagen (…), „das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen.“ Bei einem „Kater“ bzw. „Hangover“ handele es sich auch um eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen. Die Beklagte könne sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO genehmigten Claims darstelle. Der Claim habe mit der hier geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun.
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