Werbung mit guter Bewertung gegen Teilnahme an Gewinnspiel unlauter
(…) Zwei Whirlpool-Anbieter stritten sich vor dem OLG Frankfurt a. M. im Zusammenhang mit der Bewerbung von Whirlpools mittels Bewertungen, die dadurch zustande kamen, dass sie als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden.
Der beklagte Whirlpool-Händler lobte auf der Plattform Facebook mittels eines Posts ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. (…) Diese Auslobung führte zu zahlreichen Bewertungen der Gewinnspiel-Teilnehmer sowohl bei Facebook als auch auf „Google My Business“ und bei „11880.com“. Der Mitbewerber sah in der Gewinnauslobung einen Wettbewerbsverstoß, mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben ab und forderte vergeblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Schließlich beantragte der klagende Whirlpool-Händler den Erlass einer einstweiligen Verfügung (gerichtet auf Unterlassung) vor dem Landgericht Frankfurt am Main, das dem Eilantrag antragsgemäß stattgab. Auf den Widerspruch des Beklagten hielt das Landgericht die einstweilige Verfügung aufrecht. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LG Frankfurt a. M. wurde mit Urteil (v. 16.05.2019, Az. 6 U 14/19) zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 19.11.2019 (Az. 6 O 87/18) hat das Landgericht Frankfurt a. M. der Klage schließlich stattgegeben. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten Whirlpool-Händlers. Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn es fehle bereits an dem geltend gemachten Wettbewerbsverstoß, so der Beklagte. Das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 20.08.2020, Az. 6 U 270/19) stellte den Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG fest, denn die Werbung mit den über die Gewinnspielauslobung generierten Bewertungen sei irreführend und damit unlauter. (…)
• www.it-recht-kanzlei.de