Werbung mit „hohem Gehalt“ irreführend
Ob ein Händler ein Lebensmittel mit dem Prädikat „hoher Gehalt an …“ bewerben darf, hängt davon ab, ob die tägliche Verzehrmenge einen signifikanten Nährstoffgehalt enthält. Dies entschied kürzlich das OLG Celle. Was müssen Händler künftig beachten?
Im zugrundeliegenden Streitfall vertrieb ein Händler unter anderem Trockenobst und Nüsse. Die Beschreibung der Produkte wies dabei explizit auf den hohen Nährstoffgehalt des jeweiligen Obstes bzw. der jeweiligen Nuss hin. So wurde etwa die „Super-Banane“ mit dem Hinweis „hoher Eisen-Gehalt“, die Trockenkirsche mit dem Zusatz „hoher Gehalt an Vitamin-C“ und das Produkt Kürbiskerne mit dessen hohem Vitamin-E-Gehalt beworben.
Das OLG Celle stufte die Hinweise auf den hohen Nährstoffgehalt als unzulässige Werbeversprechen ein (OLG Celle, Urteil vom 06.06.2019, Az.: 13 U 2/19). Konkret stellte es fest, dass es sich bei der Werbung mit einem „hohen Gehalt“ von bestimmten Nährstoffen wie Eisen, Vitamin C und Vitamin E um sogenannte „nährwertbezogene Angaben“ im Sinne der Health-Claim-Verordnung (HCVO) handelt. Jedoch seien die Voraussetzungen, unter denen ein Produkt mit einem „hohen Gehalt“ dieser Stoffe beworben werden darf, nicht erfüllt.
Dabei verwies der Senat zunächst auf Art. 8 Abs. 1 HCVO i. V. m. dem Anhang zur HCVO, wonach nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn das Produkt mindestens das Doppelte der gemäß Anhang XIII zur Lebensmittelinformationsverordnung bestimmten signifikanten Menge des jeweiligen Vitamins bzw. Mineralstoffes enthält. (…) Die Richter stellen klar, dass die Produkte im zugrundeliegenden Streitfall zwar auf 100 g die jeweils erforderliche Nährstoffmenge aufwiesen. Jedoch sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht auf eine Menge von 100g, sondern auf den Nährstoffgehalt in der vernünftigerweise zu erwartenden Verzehrmenge abzustellen. Diese Betrachtung folge, so die Richter aus Celle, auch aus dem Sinn und Zweck der HCVO. (…)
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