Werbung mit „Käse-Alternative“ zulässig

Bereits in der Vergangenheit legte die Rechtsprechung fest, dass nur Produkte tierischen Urprungs als „Käse“ bezeichnet werden dürfen. Das LG Stade hatte nun zu entscheiden, ob es sich bei dem Slogan „Käse-Alternative“ auch um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Ein Hersteller veganer Lebensmittel aus Cashewkernen bewarb seine Produkte sowohl auf der Homepage als auch auf den Produktverpackungen unter anderem als „vegane Käse-Alternative“.
Darin sah ein Wettbewerbsverein einen Wettbewerbsverstoß, mahnte den Hersteller zunächst ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Zur Begründung führte der Verein dabei an, dass seiner Meinung nach Verbraucher aufgrund der Bezeichnung „Käse-Alternative“ irregeführt würden. Die Irreführung bestehe laut seiner Aussage darin, dass hauptsächlich mit dem Wortbestandteil „Käse“ in „Käse-Alternative“ geworben werde. Dies erwecke bei Verbrauchern daraufhin den Eindruck, dass es sich um ein Milchprodukt handele. Der Streit landete schließlich vor dem LG Stade.

Das LG Stade führte in seinem Urteil vom 28.03.2019 (Az. 8 O 64/18) aus, dass die Bezeichnung „Käse-Alternative“ bei Erzeugnissen, die nicht aus Milch gewonnen werden, zulässig ist.
Zur Begründung hieß es, dass durch die Verwendung der Wortverbindung „Käse-Alternative“ deutlich gemacht werde, dass es sich bei dem angepriesenen Produkt gerade nicht um Käse bzw. ein Milchprodukt handele.
Der Begriff der „Alternative“ bezeichne gerade etwas Anderes als das, zu dem die Alternative in Beziehung gesetzt werde. Nach Auffassung des Gerichts werde dies auch von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden. Der Verbraucher werde vielmehr darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Produkt nicht um Käse handelt, sondern dass er dieses Produkt anstatt Käse verwenden kann, wenn er auf das entsprechende Milchprodukt verzichten möchte.
In seinem Urteil vom 14.06.2017 (Az. C-422/16) hatte der EuGH entschieden, dass nur Produkte tierischen Ursprungs als „Milch, Käse, Butter oder Joghurt“ bezeichnet werden dürfen. In diesem Zusammenhang erging am 22.06.2017 auch ein Urteil des LG Konstanz (Az. 7 O 25/16 KfH), welches endgültig klarstellte, dass bei Nicht-Milch­erzeugnissen nicht der Eindruck erweckt werden darf, dass es sich bei dem Produkt um ein Milcherzeugnis wie Milch, Butter oder Joghurt handelt.
Im Kontrast dazu zielt die beschreibende Darstellung als „Käse-Alternative“ nach Ansicht des LG Stade jedoch gerade auf eine Abgrenzung zu dem entsprechenden Milchprodukt ab, so dass kein Wettbewerbsverstoß durch eine irreführende Werbung gegeben ist.
Wenn Erzeugnisse mit den Wortbestandteilen „Milch, Käse, Butter oder Joghurt“beworben werden, müssen diese also auch wirklich und nachweislich tierischen Ursprungs sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zwar in engen Grenzen möglich, erfordert jedoch qualifizierte rechtliche Beratung, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.
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