Werbung mit „Plastikfrei“ teils unzulässig
(…) Um an das Umweltbewusstsein von Verbrauchern zu appellieren und sich von industriellen Massenprodukten der Konkurrenz abzuheben, erlebt die Werbung mit dem Attribut „plastikfrei“ derzeit einen Boom. (…)
Besonders häufig findet sich die werbende Hervorhebung der Plastikfreiheit bei Aufbewahrungsbehältnissen wie Dosen, Brotboxen und Co. Um aber rechtskonform mit dem Attribut „plastikfrei“ beworben werden zu können, darf das Produkt tatsächlich keinerlei Kunststoffverbindungen enthalten. Insbesondere die Beinhaltung von Polyethylen (PE), Polypropylen (PP), Polyvinylchlorid (PVC), Polystrol (PS), Polyurethan (PUR) und, Polyethylenterephthalat (PET) lässt die Werbeaussage „plastikfrei“ wettbewerbsrechtlich irreführend, damit unzulässig und abmahnbar werden. Unerheblich für die Berechtigung zur Werbung mit der Plastikfreiheit ist, wie der jeweilige Kunststoff gewonnen wurde. Maßgeblich ist nur, ob das Produkt tatsächlich Kunststoff (umgangssprachlich „Plastik“) beinhaltet oder nicht. (…)
Aktuell werden diverse Händler abgemahnt, die vor allem Brotdosen und Lebensmittelaufbewahrungsbehälter aus oder mit Polyethylen anbieten und diese mit „plastikfrei“ bewerben. Nach korrekter rechtlicher Auffassung der abmahnenden Partei handelt es sich bei Polyethylen um einen Kunststoff, dessen Vorhandensein im beworbenen Produkt die Werbeaussage irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und damit unzulässig werden lässt.
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