Wieder einmal Garantiewerbung: Informationen auch im stationären Handel Pflicht
Kaum ein Punkt ist bei vielen Händlern aus juristischer Sicht so wund wie die Werbung mit Garantien. Dabei drohen jedoch nicht nur im klassischen Online-Handel Probleme. Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, droht auch im stationären Handel Ungemach.
Immer und immer wieder ein Problemkind: Garantiewerbung
Viele Online-Händler sind in Sachen Garantiewerbung ein gebranntes Kind: Wer eine (…) Garantie nur schlagwortartig bewirbt, etwa durch die bloße Aussage „2 Jahre Herstellergarantie“, ohne zugleich die umfassenden gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, der begeht einen Wettbewerbsverstoß.
So muss der Verbraucher bei jeder Garantiewerbung – dazu reicht bereits das bloße Erwähnen des Wortes „Garantie“ aus – darüber informiert werden, dass ihm neben der Garantie gesetzliche Gewährleistungsrechte zur Verfügung stehen, die er kostenfrei in Anspruch nehmen kann. Ebenso muss etwa darüber informiert werden, wie es um den räumlichen Geltungsbereich der Garantie bestellt ist, und Name sowie Anschrift des Garantiegebers müssen genannt werden.
Ferner sind dann auch die wesentlichen Bedingungen sowie das Verfahren für die Inanspruchnahme der Garantieleistung darzustellen. Dies kann in aller Regel nur durch Veröffentlichung vollständiger Garantiebedingungen (meist des Herstellers) realisiert werden.
Die Informationspflichten im Zusammenhang mit einer Garantiewerbung sind sehr umfassend und komplex. Werden diese nicht oder nicht vollständig erfüllt, wird dies in schöner Regelmäßigkeit abgemahnt. (…)
Vorsicht auch im stationären Handel
Viele Online-Händler sind über den stationären Handel in den Ecommerce gelangt und betreiben oft weiterhin noch ein „normales“ Ladengeschäft.
Im Vergleich zum Online-Handel ist der stationäre Verkauf geradezu paradiesisch, was die Erfüllung von Informationspflichten und die Abmahndichte betrifft.
Dass es aber auch immer wieder im stationären Handel „kracht“, verdeutlich ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.04.2023, Az.: I-20 U 183/22).
Der Kläger ging im Rahmen des dort in der Berufung zu verhandelnden Wettbewerbsstreits gegen einen Verkäufer vor, der in einer seiner Filialen ein Küchenmesser zum Verkauf anbot, welches auf der Vorder- und Rückseite der Verpackung wie folgt beworben wurde:
„25 YEAR Gurantee
This product carries a 25 year guarantee against defects in materials & workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights.“
Weitere Informationen zur Garantie erfolgten dabei nicht.
Bereits in erster Instanz sah das LG Düsseldorf mit Urteil vom 08.07.2022 im Verkauf des so beworbenen Messers einen Wettbewerbsverstoß. Dies deswegen, weil zum einen die Informationen zur Garantie gar nicht in deutscher Sprache verfügbar waren. Zum anderen auch deswegen, weil die notwendige Informationen zur Garantie (etwa hinsichtlich des Garantiegebers und des genauen Umfangs der Garantie) nicht dargestellt wurden.
Während das OLG nun in der Berufungsinstanz offen ließ, ob bereits wegen der ausschließlich in englischer Sprache vorgehaltenen Werbung ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen ist, schloss es sich in den anderen Punkten der Argumentation der Vorinstanz an.
So liege eine Wettbewerbsverletzung darin, indem wieder die Anschrift des Garantiegebers noch die Art und Weise, wie die Garantie in Anspruch genommen werden kann und worauf die Garantieleistung konkret gerichtet ist, genannt wurde.
Das OLG verneinte ferner die Ausnahme von der Informationspflicht nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB. Nach dieser Vorschrift entfällt u. a. die Informationspflicht bezüglich bestehender Garantien nach Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bei auf Verträgen, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.
Die Richter argumentierten, das angebotene Messer sei besonders langlebig und es würde eine ungewöhnlich lange Garantiedauer von 25 Jahren versprochen.
Folglich hatte der stationäre Händler hier ein Problem. Er verlor den Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz und kann nun faktisch das unzureichend beworbene Messer nicht mehr rechtssicher verkaufen.
Fazit
Die Problematik unzureichender Garantiewerbungen seitens der Hersteller auf Verpackungen, in Bedienungsanleitungen oder Werbetexten trifft also nicht nur den Online-Handel. Auch der stationäre Handel bekommt deswegen immer öfter Probleme.
Wir können es nicht oft genug wiederholen: Wenn Sie mit einer Garantie werben, machen Sie es bitte unbedingt richtig und erfüllen alle Informationspflichten nach § 479 BGB. Andernfalls ist es nur eine Frage der Zeit, bis Ihnen Ärger droht.
Alternativ kann jede bestehende Garantie auch konsequent verschwiegen werden, wenn es Ihnen gar nicht auf den Marketingeffekt der Garantiewerbung ankommt. Dann darf das Wort „Garantie“ in Ihren Angeboten aber auch an keiner Stellte auftauchen.
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