Wirksamer Vertragsschluss trotz Überraschungseffekt
Kalt erwischt: Ein Vertrag, der durch einen Cold Call zustande gekommen ist, ist grundsätzlich wirksam. Dies entschied nun das AG Lörrach. Im vorliegenden Fall wurde ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen unerlaubt, da zu Werbezwecken, angerufen. Während dieses Anrufs war ein Vertrag geschlossen worden. Geklagt hatte eine Agentur, die Dienstleistungen zur Suchmaschinen-Optimierung, im englischen Search Engine Optimization oder kurz SEO anbietet. Einer ihrer Mitarbeiter hatte einen Mitarbeiter des beklagten Unternehmens angerufen und im Rahmen des Gesprächs einen SEO-Vertrag mit diesem abgeschlossen. Bei dem Anruf hatte es sich um einen unerlaubten Werbeanruf gehandelt. Kurz nach dem Telefonat hatte das angerufene Unternehmen versucht, den Vertrag zu widerrufen. Die Agentur erhob jedoch Klage, gerichtet auf die Zahlung einer Vergütung in Bezug auf den geschlossenen Vertrag. Das Amtsgericht Lörrach entschied nun darüber, ob der geschlossene Vertrag wirksam war, der durch den unerlaubten Werbeanruf überhaupt erst möglich gemacht wurde (Urt. v. 25.05.2023, Az. 3 C 444/22).
Der besagte Vertrag wurde während eines sogenannten Cold Calls abgeschlossen. Das ist ein Telefonanruf, der den Zweck erfüllt, Neukunden zu gewinnen. Oft stellen solche Anrufe jedoch unerlaubte Telefonwerbung dar, so auch in diesem Fall. In der Regel werde die angerufene Vertragspartei durch das Telefonat überrascht. Dies sei laut dem AG Lörrach auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, denn auch hier sei der Angerufene mental nicht auf das Führen von Vertragsverhandlungen vorbereitet gewesen. Dennoch sei der Vertrag hier zustande gekommen – dies ergebe sich schon aus der Telefonaufzeichnung. (…)
• www.wbs.legal