Wordle ohne Werktitel: Ein Hobbyprojekt wird über Nacht zum weltweiten Phänomen
Der Brite Josh Wardle veröffentlichte im Juni 2021 auf seiner privaten Website ein einfaches Worträtsel: Jeden Tag gab es ein neues, fünfbuchstabiges Lösungswort, für das man sechs Versuche und farbige Hinweise erhielt. Das Spiel hieß „Wordle“ und verbreitete sich ab Januar 2022 explosionsartig. Zu diesem Zeitpunkt besuchten täglich über hunderttausend Menschen die Seite, auch in Deutschland. Die New York Times erkannte das Potenzial, verhandelte mit Wardle und kaufte ihm am 31. Januar 2022 sämtliche Rechte am Spiel einschließlich des Namens ab.
Bereits einen Tag später, am 1. Februar 2022, meldete ein deutscher Rätselverlag, der unter anderem Kreuzworträtselbücher und Rätselmagazine veröffentlicht, die Wortmarke „Wordle“ beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Der Verlag hatte bereits im Dezember 2021 von dem Spiel erfahren und eine eigene deutschsprachige Version programmiert. Die New York Times sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und die Löschung der deutschen Marke. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage jedoch ab. (…)
Das Oberlandesgericht stellt in seinem Urteil vom 13.5.2026 – Az. 3 U 74/24 klar, dass für die Entstehung von Werktitelschutz dieselben Maßstäbe gelten wie für Marken und Unternehmenskennzeichen. Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr liegt nur vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit erfolgt und nicht im rein privaten Bereich verbleibt. Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Zielrichtung des Handelnden, nicht das bloße Ausmaß der Aufmerksamkeit, die ein Angebot erfährt. In der Gesamtschau sprach hier alles für eine private Nutzung. (…)
Auch die wachsende Zahl an Spielern und die einsetzende internationale Presseberichterstattung änderten an dieser Einordnung nichts. Das Gericht betont, dass die Art der Nutzung nicht von solchen äußeren Faktoren abhängen kann, denn sonst läge die Charakterisierung einer Webseite bei viralen Erfolgen nicht mehr in der Hand des Betreibers. Ebenso wenig genügten die Verkaufsverhandlungen mit der New York Times selbst, denn nach außen blieb die Gestaltung der Webseite bis zum entscheidenden Stichtag unverändert privat.
Das Landgericht Hamburg hatte sich in der ersten Instanz an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Internetdomains orientiert, wonach die bloße Registrierung oder ein rein privater Internetauftritt noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr begründet. Die New York Times hielt diesen Vergleich für verfehlt, weil ein Werktitel seinem Inhaber anders als eine Domain ein eigenständiges, gegen Dritte durchsetzbares Recht verschafft.
Das Oberlandesgericht weist diesen Einwand zurück. Es handle sich nicht um eine Analogie zu einem separaten Domainrecht, sondern um die Anwendung derselben, für alle geschäftlichen Bezeichnungen geltenden Wertung des Bundesgerichtshofs. Eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der geschäftlichen Nutzung je nachdem, ob ein Recht entsteht oder verletzt wird, sei mit dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Würde dagegen schon die bloße Wahrnehmbarkeit eines Titels auf dem Markt ausreichen, ließe sich praktisch jede private Veröffentlichung im Internet nachträglich in ein geschäftliches Recht verwandeln, sobald sie nur genügend Aufmerksamkeit erzeugt. Das würde den im Markenrecht zentralen Begriff des geschäftlichen Verkehrs aushöhlen. (…)
Fazit
Wer ein erfolgreiches digitales Projekt rechtlich absichern möchte, sollte deshalb frühzeitig sichtbare geschäftliche Bezüge schaffen (…). Am Rande hat das Gericht auch die markenrechtliche Seite des Falls geklärt. Da beide Marken, die US-amerikanische Marke der New York Times und die deutsche Marke des Rätselverlags, am selben Tag angemeldet wurden, stehen sie sich gleichrangig gegenüber. Eine unlautere, gezielte Behinderung des Verlags hat das Gericht verneint, weil dieser bereits seit Dezember 2021 an einer eigenen Version arbeitete und zum Zeitpunkt seiner Anmeldung keine Kenntnis von einer rechtlich relevanten geschäftlichen Nutzung im Ausland hatte.
• kpw.law