Wortmarke Black Friday: Markeninhaberin wehrt sich gegen falsche Gerüchte
Die Inhaberin der deutschen Wortmarke Black Friday wehrt sich gegen das gezielte Streuen von Gerüchten, dass die Marke gelöscht wurde. Aus diesem Grund wurde der Plattformbetreiber Pepper Media Holding GmbH, der die Webseite mydealz.de betreibt, abgemahnt. Dieser hatte in einer Pressemitteilung behauptet, dass Black Friday „nicht mehr markenrechtlich geschützt“ sei. Das entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Für alle registrierten Waren sowie für einen Großteil der ursprünglich eingetragenen Dienstleistungen ist die Marke weiterhin in Kraft. Die Pepper Media Holding GmbH hat ihre Behauptung zwischenzeitlich in ihrer Aussendung korrigiert.
Bereits am 25. November 2021, ab 19 Uhr findet in Deutschland bereits zum neunten Mal der Black Friday Sale auf der Plattform blackfridaysale.de statt. „Je näher das Datum rückt desto nervöser werden viele unserer Mitbewerber“, erklärt Konrad Kreid, Geschäftsführer der Black Friday GmbH. „Das macht sich auch dadurch bemerkbar, dass immer häufiger versucht wird, falsche Informationen rund um die geschützte Wortmarke Black Friday zu verbreiten“, so Kreid weiter.
Wortmarke Black Friday ist weiterhin markenrechtlich geschützt
Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist unter der Nr. 3020130575741 die Wortmarke „Black Friday“ eingetragen. Dort ist auch ein über 900 Waren und Dienstleistungen umfassendes Schutz-Verzeichnisses abrufbar, für welches Markenschutz besteht. „Ein Markenschutz entsteht in Deutschland durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register des DPMA. Aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb immer wieder versucht wird zu suggerieren, dass kein Markenschutz vorhanden ist“, ärgert sich Kreid. Die Black Friday GmbH ist die exklusive Lizenznehmerin der Wortmarke, die Inhaberin dieser ist die Super Union Holding Limited.
Gerichtsverfahren rund um Marke
Es gab in der Vergangenheit mehrere Anträge, dass die Marke komplett gelöscht werden sollte. Nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) wurde allerdings nur für einzelne Handels- und Werbedienstleistungen dann auch tatsächlich die Löschung angeordnet, was der Bundesgerichtshof (BGH) in einer im Frühsommer dieses Jahres und häufig missverstandenen Entscheidung lediglich bestätigt hat. „Für alle Waren und die übrigen Dienstleistungen hat das Bundespatentgericht aber rechtskräftig entschieden, dass sie gerade nicht gelöscht werden sollen. Dadurch ist die Eintragung der Marke also weitgehend bestätigt worden und sie ist trotz weiterer Angriffe in der Vergangenheit, etwa Landgericht Berlin, immer noch in Kraft“, konkretisiert Kreid.
Gelöschte Dienstleistungen durch BGH
Die Löschung der Marke wurde lediglich für Handelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren sowie einige Werbedienstleistungen rechtskräftig angeordnet. Für alle anderen Dienstleistungen und alle Waren wurde die Eintragung der Marke aber bestätigt. Weiterhin vom Markenschutz umfasst sind deshalb gerade auch wesentliche Einzelhandelsdienstleistungen, auch im Internet. Die Marke ist ferner auch noch für einige Werbedienstleistungen geschützt, „etwa für die Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, die Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien sowie für die Vermittlung von Handelsgeschäften und Verträge für Dritte. Jedoch heißt das nicht, dass nun jeder frei mit der Wortmarke ‚Black Friday‘ werben darf“, so Kreid.
Häufige Verwirrung: Handels- und Werbedienstleistungen
In mehreren Medien wurde über die jetzt angeblich freie Nutzung der Wortmarke fälschlich berichtet. „Oft, weil Handelsdienstleistungen und Werbedienstleistungen durcheinander gebracht wurden. Aber Werbedienstleistungen werden von Werbern (etwa Werbeagenturen) gegenüber Dritten erbracht. Der Händler hingegen bewirbt seine eigenen Produkte und Dienstleistungen (und nicht die Dienstleistungen einer Werbeagentur). Das hat jedoch nichts mit Werbedienstleistung gegenüber Dritten zu tun. Wenn er das Zeichen ‚Black Friday‘ zur Bewerbung seiner Handelsdienstleistungen verwenden möchte, muss er weiterhin den bestehenden Markenschutz in den geschützten Bereichen beachten (hierzu gehören etwa Drogeriewaren, Kosmetik- und Haushaltswaren, Werkzeuge, Fahrzeuge, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Bekleidungsartikel, Spielwaren, Sportwaren etc.). Das gilt auch, wenn etwa eine Werbeagentur mit der Erstellung oder Veröffentlichung der Bewerbung von Handelsmarken beauftragt wird“, so Kreid weiter.
Markeninhaberin geht gegen Verletzung der Marke vor
Die Wortmarke „Black Friday“ wurde bereits 2013 in Deutschland registriert. Die Super Union Holdings Ltd. hat diese 2016 erworben. „Die Markeninhaberin hat uns als exklusiven Lizenznehmer informiert, dass sie auch künftig bei Verletzungen gegen ihre Markenrechte konsequent vorgehen wird“, sagt Kreid.
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