Wunschlos – Würdelos Teil 2
Das Bundesverfassungsgericht überfordert mit seinem Suizid-Urteil sich selbst und die Betroffenen.
Die Strafbarkeit geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§ 217 I Strafgesetzbuch (StGB)) hob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Urteil (Suizid-Urteil) vom 26.02.2020 (Az.: 2 BvR 2347/15, u. a.) auf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz)) umfasse als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. (Leitsatz 1.a)). Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verenge die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibe. (Leitsatz 5) (vgl. bereits Kommentar Dr. Fidelio Unger: „Wunschlos – Würdelos“, rundy-Titelschutz-Journal Deutschland, Nr. 12, 17.03.2020, S. 5, 7; rundy-Titelschutz-Journal Österreich, Nr. 4, 26.03.2020, S. 5, 7).
Die Verfassungsbeschwerde der beiden Eheleute (Alter: 84/77 Jahre), der eine bestätigte Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), ihnen eine Erlaubnis nach § 5 I Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum Erwerb jeweils einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zwecks der Selbsttötung zu erteilen, um ihnen ihren Wunsch nach einer selbstbestimmten Beendigung des eigenen Lebens nicht abhängig von der Erlaubnis zu ermöglichen, dass eine „extreme Notlage“ in Gestalt einer medizinischen Indikation bestehe, beschied die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 10.12.2020 (Az.: 1 BvR 1837/19) zwar negativ. Dem Einwand der Beschwerdeführer, sich das begehrte Medikament nicht nach § 13 BtMG ärztlich verschreiben lassen zu müssen, zumal da das ärztliche Standesrecht des Landes Hessen eine solche Verschreibung nicht gestatte, hält das BVerfG fast Suizid bestärkend entgegen, sie seien in Anbetracht des obigen Suizid-Urteils des BVerfG vom 26.02.2020 „gehalten, ihr verfassungsrechtlich anerkanntes Recht, ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg konkret zu verfolgen.“ (Beschluss, Rdn. 4, 6, zitiert nach BVerfG NJW 2021, 1086, 1087). Der 2. Senat ermuntert gewissermaßen die Beschwerdeführer in anderen Bundesländern als im Land Hessen ihr „Glück“ zu versuchen, medizinisch kompetente Suizidhilfe zu bekommen: „Infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB liegt nicht mehr auf der Hand, dass eine aktive, auch andere Bundesländer als das Land Hessen in den Blick nehmende Suche der Bf. (s.c. Beschwerdeführer) nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und verschreibungswilligen und -berechtigten Personen aussichtslos wäre.“ (Beschluss, Rdn. 7). Es existiere ein Kreis medizinisch kundiger Personen, der zu entsprechenden Verschreibungen und anderen Unterstützungshandlungen bereit und dazu – in strafrechtlicher und betäubungsmittelrechtlicher Hinsicht – nunmehr auch befugt wäre (Beschluss, daselbst). Das BVerfG schlussfolgert: „Damit ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Bf. alle ihnen zumutbar zu Gebot stehenden Möglichkeiten, ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende zu verwirklichen, ausgeschöpft haben.“ (Beschluss, daselbst). Das BVerfG appelliert wiederholt zu neuerlichen Anstrengungen und zur Entwicklung angepasster Konzepte betreffend die Realisierung des Suizidwunschs der Beschwerdeführer (Beschluss, Rdn. 8). Jeglicher lebensbestätigender Verantwortung enthält sich der Erste Senat gänzlich. So vollumfänglich einverstanden mit dem Urteil des Zweiten Senats wirken die Urteilsgründe auf den Leser allerdings auch nicht. So kommt dem Ersten Senat möglicherweise der Grundsatz der Subsidiarität seiner Entscheidungsbefugnis zustatten. Eine gewisse Besorgnis im Hinblick auf die Folgen aus dem Suizid-Urteil mag nicht ausgeschlossen sein, selbst wenn der Erste Senat in seinem Beschluss dem „vom Zweiten Senat anerkannten politischen Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines übergreifenden legislativen Schutzkonzepts“ (Beschluss, Rdn. 9) nicht vorgreifen wolle. Wie heißt es doch in einer Ballade von J. W. Goethe: Die ich rief, die Geister / Werd ich nun nicht los. / „In die Ecke, Besen! Besen! / Seids gewesen…“?!
Zu Recht als katastrophal hat der niederländische Medizinethiker Theo A. Boer das Urteil des Obersten Gerichtshofs seines Lands zur aktiven Sterbehilfe bewertet. Zwar hatte in diesem Fall eine Frau (74 Jahre alt) schriftlich festgehalten, sie wolle sterben, wenn sie denke, dass die Zeit dafür reif sei. Nach Erkrankung an Demenz und Aufenthalt im Pflegeheim forderten die Angehörigen ihre Tötung, trotz ihrer mehrfachen ausdrücklichen Ablehnung. Ungeachtet dessen schlossen sich an: – seitens Ärztin gespritztes Beruhigungsmittel und Verabreichung tödlichen Medikaments, – während des Vorgangs aufwachen der Frau, – vergebliches sich wehren, – so lange festgehalten werden durch die Angehörigen bis zum Todeseintritt. Freispruch der Ärztin. Theo A. Boer weist mahnend darauf hin, in manchen holländischen Stadtteilen gingen mittlerweile bereits bis zu 14 % der Todesfälle auf aktive Sterbehilfe zurück. Sei es anfangs um eine Entscheidung zwischen Sterben und Sterben, das Wie, gegangen, habe es sich immer mehr zu einer Entscheidung zwischen Leben und Sterben entwickelt (dazu Christ in der Gegenwart (CIG), Katholische Wochenzeitschrift, Nr. 18, 2020, S. 186 „Von den Angehörigen festgehalten, bis sie starb“, Nr. 43, 2020, S. 476, „Wenn das ‚Wie‘ zum ‚Ob‘ wird“).
Nochmals: Die vom BVerfG erwogenen Maßstäbe in seinem Urteil vom 26.02.2020 (Rdn. 210 f., 241) „(e)ine freie Suizidentscheidung setzt hiernach zunächst die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können“), u.a. (dazu bereits Kommentar Dr. Fidelio Unger: „Wunschlos – Würdelos“, Teil 1) sind bei Suizidgefährdeten nicht ansetzbar. Sind sie überhaupt ansetzbar? Die seinerzeit vom Zweiten Senat angehörten sachkundigen Dritten weisen auf empirische Daten, dass bei 80-90 % von Betroffenen, denen die Selbsttötung misslungen ist, in Nachhinein ihre Suizidentschlüsse als Fehlentscheidung gewertet und revidiert wurden (Urteil, Rdn. 244). Wären die Versuche nicht fehlgeschlagen, wäre irreversibel eine Wertung als Fehlentscheidung nicht mehr möglich.
Eine Begleitung ausgerichtet auf eine menschliche Beziehung zu Suizidgefährdeten und damit lebensbejahende Beratung mit einer flächendeckenden Palliativ- und Hospizversorgung auf der Grundlage angemessener Haushaltsmittel von Bund und Ländern werden gegenläufigen Bestrebungen zu assistierter Selbsttötung eine klare Absage erteilen.
• Dr. Fidelio Unger, 12.08.2021