Yelp darf Bewertungen ausblenden
Darf das Bewertungsportal Yelp selbst entscheiden, welche Nutzerbewertungen es zulässt und welche es als „nicht empfohlen“ aussortiert? Ein Fitnessstudio, dem das undurchsichtige System geschadet hat, verklagt deswegen die Plattform. Nach einer Niederlage vor dem Landgericht München hatte die Klägerin in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht München Erfolg (Urt. v. 13.11.2018, Az. 18 U 1280/16). Am 19.11.2019 wurde bereits vor dem BGH mündlich verhandelt. Nun hat der BGH zugunsten Yelps geurteilt.
Das Bewertungsportal darf damit weiterhin seine Gesamtbewertung auf eine automatisierte Auswahl stützen. Yelp habe weder unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ seien durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt, so der BGH. Ein Gewerbetreibender müsse Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen (Urteil vom 14. Januar 2020, Az. VI ZR 496/18).
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