ZDF muss NPD-Spot nicht zeigen
Das BVerfG hat einen Eilantrag der NPD abgelehnt, mit dem die rechtsradikale Partei das ZDF verpflichten wollte, einen Wahlwerbespot auszustrahlen (Beschl. v. 27. 04.2019, Az. 1 BvQ 36/19). Das ZDF hatte zuvor die Ausstrahlung eines NPD-Wahlwerbespots verweigert.
Die verfassungswidrig agierende Partei NPD (BVerfG, Az. 2 BvB 1/13) hatte beim Zweiten Deutschen Fernsehen einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, in dem behauptet wird, Deutsche würden „seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“. Auf die sich anschließende Aussage „Migration tötet!“ folgt ein Aufruf zur Schaffung von Schutzzonen als Orten, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten.
Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29. April und 15. Mai 2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) erfülle. Die NPD hatte nach der Weigerung des ZDF eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerügt.
Bereits das Verwaltungsgericht Mainz (Beschl. v. 26.04.2019, Az. 411437/19.MZ) sowie das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 26.04.2019, Az. 2Bio639/19) bestätigten die Auffassung des ZDF und hatten den Antrag der rechtsradikalen Partei auf Eilrechtsschutz zurückgewiesen. Die NPD-Aussagen im Wahlwerbespot seien von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt, sondern würden vielmehr den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen.
Mit Beschluss vom 27. April hat nun auch das BVerfG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die NPD eine Verpflichtung des ZDF zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots erreichen wollte. Da der Spot als volksverhetzend eingestuft wurde, wird insofern auch kein anderer Fernsehsender diesen ausstrahlen. Die Entscheidung des BVerfG ist unanfechtbar. Bereits zuvor hatten auch Hörfunksender die Ausstrahlung von NPD-Spots verweigert.
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