Zeichenähnlichkeit und Zusatz
BVGer Entscheid vom 19.11.2019, Az. B-3248/2019. „itravel“ gegen „itravel-for that moment“
Durch die Kombination von „itravel“ und „for that moment“ in der jüngeren Widerspruchsmarke zu „itravel – for that moment“ entsteht kein abweichender Sinngehalt.
Vielmehr wird der Ausdruck „for that moment“ eher als Zusatz oder Hinweis auf den fantasievolleren und damit auffälligeren Bestandteil „itravel“ verstanden. Dieser Eindruck wird durch den Gedankenstrich noch verstärkt, da dieser nach dem ersten Wort „itravel“ beim Adressaten eine Erwartungshaltung auslöst.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den beiden Zeichen klare Übereinstimmungen in Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt vorliegen, sodass insgesamt von einer grossen Zeichenähnlichkeit auszugehen ist.
Anders verhält es sich ausnahmsweise, wenn einem schwachen Element ein starkes hinzugefügt wird. (…)
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