Zu den Gebühren bei Online-Zahlung
(…) Viele werden es aus eigener Erfahrung kennen: Man findet in einem Online-Shop ein vermeintlich günstiges Angebot, legt den Artikel in den Warenkorb und stellt erst am Ende des Bestellvorgangs verärgert fest, dass für die Nutzung des bevorzugten Zahlungsmittels ein zusätzliches Entgelt verlangt wird (sog. Surcharging). Unter dem Begriff „Surcharging“ versteht man vereinfacht gesagt das Zahlen fürs Bezahlen. Der Zahlungsempfänger (z. B. ein Online Shop) verlangt vom Zahlenden (Verbraucher) ein Entgelt dafür, dass dieser ein bargeldloses Zahlungsmittel wie eine Kreditkarte einsetzt. Das ist ärgerlich, gehört aber seit Anfang 2018 für die meisten Zahlungsmittel zum Glück der Vergangenheit an.
Mit Einführung des § 270a Bürgerliches Gesetzbuch hatte der Gesetzgeber die Möglichkeiten für Online-Shop-Betreiber, zusätzliche Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel zu erheben, stark eingeschränkt. Ob die Regelung jedoch auch für Zahlungssysteme wie PayPal gilt, blieb dabei jedoch zunächst ungeklärt.
Im gerichtlichen Streit um die Rechtmäßigkeit von Gebühren für Paypal-Zahlungen und Sofortüberweisungen hat nun das Oberlandesgericht München, anders als die Vorinstanz, entschieden, dass die Berechnung eines zusätzlichen Zahlungsentgelts bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zulässig sei. Das Verbot des § 270a des BGB, welches seit dem 13.01.2018 untersagt, gesonderte Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften zu verlangen, erfasse nicht die Zahlungsmöglichkeit per Paypal und Sofortüberweisung (Az. 29 U 4666/18).
Zuvor hatte das Landgericht München I dem Fernbusunternehmen Flixbus untersagt, eine Gebühr für die Paypal-Bezahloption von seinen Kunden zu fordern. (…)
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