Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß
Auf seinem Internetauftritt bewarb ein Händler, der Beklagte, seine Erotik-Produkte damit, dass er sie günstiger als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers anbiete. Dazu stellte er seinen eigenen Preisen die durchgestrichenen UVPs gegenüber. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, hielt die angegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen für irreführend. Er war der Überzeugung, die in den Preisgegenüberstellungen genannten unverbindlichen Preisempfehlungen stimmten nicht mit den tatsächlichen Preisempfehlungen der Hersteller überein. Der Beklagte würde diese extra höher angeben, um dem Kunden einen höheren Preisvorteil zu suggerieren. Zur Darlegung seiner Aktivlegitimation behauptete der Kläger, ihm gehöre eine erhebliche Anzahl an Gewerbetreibenden an, die Waren gleicher oder verwandter Art vertrieben.
Der Beklagte bestritt schon die Aktivlegitimation des Klägers. Er führte auf, der Verein müsse die Mitgliedschaft seiner Mitglieder mittels Beitritts- und Aufnahmeerklärungen nachweisen. Des Weiteren wies er daraufhin, dass einem Mitglied-Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und hielt dem Kläger vor, seine Mitgliederliste dementsprechend nicht aktualisiert zu haben. Außerdem seien nicht alle Mitglieder des Vereins zu berücksichtigen. (…) Schließlich warf der Beklagte dem Kläger rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. (…)
Am 1.6.2021 gab das LG Berlin (Az. 103 O 12/20) dem Kläger Recht. (…) Es handelt sich um irreführende Werbung, wenn der Händler neben seinem eigenen Preis eine höhere als die tatsächliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers angibt. (…)
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